Was ist ein Problemhund ?
Hier gibt es viele Möglichkeiten und die unterschiedlichsten Probleme.
Was für den einen ein ganz normaler Hund ist, stellt für den anderen ein
Problem dar. Allein aus dieser Aussage geht hervor, dass es DEN
PROBLEMHUND nicht gibt.
Viele Hundebesitzer sind mit der Erziehung ihres Hundes schlicht überfordert
und nicht in der Lage, dem Hund Grenzen zu setzen. Hieraus entwickeln manche
Hunde die Motivation, die Rudelherrschaft in der Familie an sich zu reißen.
Zweifellos ist es so, dass gerade dominante, aggressive, hyperaktive oder
sehr ängstliche Hunde immer ein Problem für die Gesellschaft und ihre Besitzer
darstellen.
Die Schulung von Problemhunden basiert auf folgenden Grundlagen:
| Allgemeiner Grundgehorsam und den Menschen als Rudelführer anerkennen |
| Resozialisierung von Aggressionen gegen Artgenossen und / oder Menschen |
| Resozialisierung von ängstlichen Hunden |
| Vorbereitung zum Wesenstest für Hunde der Kategorie 2 (siehe unten:
Kampfhunde) |
Wir arbeiten mit verschiedenen Tierschutzvereinen zusammen, die uns die Hunde zur
Resozialisierung bringen, welche aufgrund ihrer Aggressivität oder
Verstörtheit nicht mehr vermittelbar sind.
Bei uns erhalten "solche" Hunde die letzte Chance, um sie vor der Todesspritze zu
bewahren !
Was ist ein Kampfhund ?
Kampfhundehysterie in
Deutschland
Nach dem furchtbaren und tödlichen
Vorfall in Hamburg, bei dem ein sechsjähriger Junge starb, verursacht durch
zwei sogenannte "Kampfhunde", regiert in Deutschland momentan die
Hysterie.
Damit ist niemanden
gedient, am wenigsten denen, die nichts dafür können - den Hunden.
Wir können nur hoffen,
dass die Verantwortlichen in der Politik sich nicht weiterhin von der Hetze
mancher Meinungsmacher leiten lassen und die teilweise absurden und völlig
unqualifizierten Entscheidungen der letzten Wochen nochmals überdenken.
Sogenannte Kampfhund-Rassen in Bayern: |
American
Staff. Terrier |
Mastiff |
Bulldog |
Mastin
Espanol |
Bullmastiff |
Mastino
Neapolitano |
Bullterrier |
Pit
Bull Terrier |
Dogo
Argentino |
Chin./Römischer
Kampfhund |
Bordeaux
Dogge |
Staffordshire
Bullterrier |
Fila
Brasileiro |
Tosa
Inu |
ab
1.11.02 Rottweiler |
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Die Bayerische
Kampfhundeverordnung unterscheidet drei Gruppen von Kampfhunden:
-Der ersten Kategorie gehören diejenigen Rassen von Hunden an, für die
neben der enormen Beißkraft eine niedrige Reizschwelle kennzeichnend
ist. In dieser Gruppe befinden sich folgende Hunderassen:
Pitbull, Bandog,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie der
Tosa-Inu
Für diese Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhund unwiderlegbar
vermutet. Die Haltung dieser Hunde bedarf unabhängig von der Gefährlichkeit
des einzelnen Hundes stets einer Erlaubnis der Gemeinde.
- Die Kategorie 2 erfass Argentino, Bordeauxdogge,
Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Bullterrier, Mastino Neapolitano
und seit 01.11.2002 auch Rottweiler
Hier wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht durch
einen Wesenstest
eines ,
nachgewiesen wird.
-Schließlich
werden in einer dritten Kategorie die einer Erlaubnispflicht
unterworfen, die nicht den in der ersten und zweiten Kategorie genannten
Rassen angehören, wenn diese mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden
(Zivilschutzdienst).
Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines
“Kampfhundes” ist zunächst das Vorliegen eines berechtigten
Interesses. Dieses kann ein wissenschaftliches wie z.B. bei
Verhaltensforschung, ein wirtschaftliches wie z.B. ist etwa Dressur,
Zirkus, Tierschau oder ein sonstiges persönliches Interesse sein.
Weiterhin bedarf es der persönlichen Zuverlässigkeit des Halters. Er muss
auch Gewähr dafür bieten, dass
mit der Haltung des Kampfhundes keine Gefährdung für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz Dritter verbunden ist.
Zuständige Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist
die Gemeinde. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer
Erlaubniserteilung vorliegen bzw. die Erlaubnis zum Schutz vor Gefährdung
o.g. Rechtsgüter mit einer Auflage zu verbinden ist. Die Überwachung
der Kampfhundevorschriften obliegt primär der Gemeinde als untere
Sicherheitsbehörde.
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