Was ist eigentlich ein Problemhund ?

Hier gibt es viele Möglichkeiten und die unterschiedlichsten Probleme. 

Was für den einen ein ganz normaler Hund ist, stellt für den anderen ein Problem dar. Allein aus dieser Aussage geht hervor, dass es DEN PROBLEMHUND nicht gibt.

Viele Hundebesitzer sind mit der Erziehung ihres Hundes schlicht überfordert und nicht in der Lage, dem Hund Grenzen zu setzen. Hieraus entwickeln manche Hunde die Motivation, die Rudelherrschaft in der Familie an sich zu reißen.

Zweifellos ist es so, dass gerade dominante, aggressive, hyperaktive oder sehr ängstliche Hunde immer ein Problem für die Gesellschaft und ihre Besitzer darstellen. 

Die Schulung von Problemhunden hat folgende Schwerpunkte: 

Allgemeiner Grundgehorsam und den Menschen als Rudelführer anerkennen

Resozialisierung von Aggressionen gegen Artgenossen und / oder Menschen

Resozialisierung von ängstlichen Hunden

Vorbereitung zum Wesenstest für Hunde der Kategorie 2 
(siehe unten: sogenannte Kampfhunde)

 

bulletWochenprogramm 
(10 Arbeitsstunden à 45 Minuten)
Montag bis Freitag je 2 Arbeitsstunden

 

bulletVerlängerungswochen
(je 10 Arbeitsstunden à 45 Minuten)
Montag bis Freitag je 2 Arbeitsstunden

 

Wir arbeiten mit verschiedenen Tierschutzvereinen zusammen, die uns Hunde zur Resozialisierung bringen, welche aufgrund ihrer Aggressivität oder Verstörtheit nicht mehr vermittelbar sind. 

Bei uns erhalten sie die letzte Chance, um sie vor der Todesspritze zu bewahren !

 

Was ist ein Kampfhund ?

Kampfhundehysterie in Deutschland

Nach dem furchtbaren und tödlichen Vorfall in Hamburg, bei dem ein sechsjähriger Junge starb, verursacht durch zwei sogenannte "Kampfhunde", regiert in Deutschland Hysterie und behördliche Willkür und übertriebener Aktionismus.

Damit ist niemanden gedient, am wenigsten denen, die nichts dafür können - den Hunden. Sie sind nur die Werkzeuge in den Händen (sehr weniger) skrupelloser Züchter und Halter.

Wir können nur hoffen, dass die Verantwortlichen in der Politik sich nicht weiterhin von der Hetze mancher Meinungsmacher leiten lassen und die teilweise absurden und völlig unqualifizierten Entscheidungen der Vergangenheit nochmals überdenken.

Sogenannte Kampfhund-Rassen:
American Staff. Terrier Mastiff
Bulldog Mastin Espanol
Bullmastiff Mastino Neapolitano
Bullterrier Pit Bull Terrier
Dogo Argentino Chin./Römischer Kampfhund
Bordeaux Dogge Staffordshire Bullterrier
Fila Brasileiro Tosa Inu

Die Bayerische Kampfhundeverordnung unterscheidet drei Gruppen von Kampfhunden:

-Der ersten Kategorie gehören diejenigen Rassen von Hunden an, für die neben der enormen Beißkraft eine niedrige Reizschwelle kennzeichnend ist. In dieser Gruppe befinden sich folgende Hunderassen:

Pitbull, Bandog
,  American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie der Tosa-Inu 

Für diese Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhund unwiderlegbar vermutet. Die Haltung dieser Hunde bedarf unabhängig von der Gefährlichkeit des einzelnen Hundes stets einer Erlaubnis der Gemeinde.

- Die Kategorie 2 erfa
ss Argentino, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol und Mastino Neapolitano und seit 1.11.2002 auch die über hundert Jahre alte Gebrauchshunderasse Rottweiler.

Hier wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange dies nicht
durch einen Wesenstest und die Ausstellung eines behördlichen Negativzeugnisses widerlegt werden kann.

-Schlie
ßlich werden in einer dritten Kategorie die einer Erlaubnispflicht unterworfen, die nicht den in der ersten und zweiten Kategorie genannten Rassen angehören, wenn diese mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden (Zivilschutzdienst).

Voraussetzung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines “Kampfhundes” ist zunächst das Vorliegen eines berechtigten Interesses. Dieses kann ein wissenschaftliches wie z.B. bei Verhaltensforschung, ein wirtschaftliches wie z.B. ist etwa Dressur, Zirkus, Tierschau oder ein sonstiges persönliches Interesse sein. Weiterhin bedarf es der persönlichen Zuverlässigkeit des Halters. Er m
uss auch Gewähr dafür bieten, dass mit der Haltung des Kampfhundes keine Gefährdung für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Dritter verbunden ist.

Zuständige Behörde zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist die Gemeinde. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung vorliegen bzw. die Erlaubnis zum Schutz vor Gefährdung o.g. Rechtsgüter mit einer Auflage zu verbinden ist. Die Überwachung der Kampfhundevorschriften obliegt primär der Gemeinde als untere Sicherheitsbehörde.